Monarchisches Princip
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steurung, eine Gerichtsverfassung ohne Eigenthumsgerichte und einen neuen Ver-dienstadel in ihrem Gefolge. Wer einigermaßen genau beobachten wollte, konntesich bald überzeugen, daß der Haß gegen Napoleon vorzüglich aus diesen Ursachenentsprang und die Aufregung der Völker wenigstens eine große aus diesen Quellenherrührende Beimischung hatte. Napoleon verfolgte zwei ganzlich verschiedene undeinander direct entgegenstehende Bestrebungen, indem er seinen Despotismus aufdie Ideen bürgerlicher Freiheit zu gründen und die Völker durch gewaltsame Unter-jochung zu einer Art von staatsbürgerlicher Vernunft zwingen wollte, wobei er aberden verkehrten Einfall hatte, den Vortheil und Ruhm Frankreichs auch allen an-dern Völkern als ihren vorzüglichsten Zweck aufzudringen. Die bleibenden Ein-richtungen, welche er den Völkern gab, würden ihre Wirkung auch in der Bezie-hung nicht verfehlt haben, sie seiner und der Seinigen Herrschaft geneigt zu ma-chen, und das Continentalsystem würde weniger gehässig geworden sein, wenn esnur mit größerer Gerechtigkeit und nicht mit einer schamlosen Begünstigung deSfranzösischen Handels gehandhabt worden wäre. Gleichwol war die absolute Re-gierungsgewalt, welche in Folge der Vertrage mit Frankreich in einigen deutschenLändern ergrissen worden war, auch so sehr dem Charakter des Volkes entgegen,daß man schon bei dem Aufrufe zum Freiheitskampfe gegen Napoleon den Unter-thanen in mehr ober weniger bestimmten Ausdrücken Stände und andere Einrich-tungen zusicherte, wodurch die Ausübung despotischer Rechte verhindert würde.Bekannt ist die Erklärung des Fürsten Metternich bei dem wiener Congresse, daßdie den größer» Staaten in den Friedensschlüssen verbürgte Souverainetat nichtmit despotischen Rechten, dergleichen man nicht verlangen könne, verwechselt wer-den dürften, sondern nur Regierungsrechte darunter zu verstehen seien. Es istnicht zu verkennen, daß zu jener Zeit auf die Bemühungen der größern deutschenCabinete für ein constitucionnelles System besonders die Klagen und Beschwerdender mediatisirten Fürsten und des Adels eingewirkt haben, allein auch für allge-meine Volksfreiheit und Freiheiten glaubte man Vieles zugestehen zu müssen, wiedie eifrigen Bemühungen der beiden deutschen Hauptmachte nicht bloS für die Zu-sicherung landstandischer Verfassungen überhaupt, sondern für die Bestimmungeines Minimums der landständischen Rechte (Preußens Entwurf zu einem deut-schen Staatenbunde, Art. 85 — 88, in Klüber's „Acten des wiener Congresses",Bd. 2, S 44) beweisen. Zwar scheiterte die Annahme dieser allgemeinen Grund,läge für die Verfassung sämmtlicher deutscher Lander (mit alleiniger AusnahmeOestreichs wegen seiner besondern Verhältnisse) an dem damaligen WiderstandeBaierns, Würtembergs und Badens, allein >ene Verhandlungen sind wichtig fürden damals (1815) angenommenen Begriff der Monarchie, daß man nämlich:1) darunter keine unumschränkte Herrschergewalt verstand, und 2) mit derselbenjenes Minimum landstandischer Rechte nicht unverträglich fand. Dieses Mini-mum sollte aber bestehen: in der Mitberathung bei Ertheilung neuer allgemeiner,die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger betreffenden Gesetze; inder Bewilligung bei Einführung neuer Steuern oder Erhöhung der schon vorhan-denen; Beschwerdeführung über Misbräuche oder Mängel in der Landesverwal-tung; Schützung und Vertretung der eingeführten Verfassung und der durch die-selbe und durch den Bundesvertrag gesicherten Rechte der Einzelnen bei dem Lan-desherrn und bei dem Bunde. Was nun bei dem Congresse wirklich geschah, wurdevon den Gesandten selbst für sehr unbefriedigend erklärt. Es sei nicht blos ein po-litisches Band unter den verschiedenen Staaten, sondern eine Vereinigung des ge-summten deutschen Volkes nothwendig gewesen, und damit wurde namentlich dieVerbürgung der landständischen Verfassungen und die Beruhigung der Völker überihre unverjährbaren Rechte und die Erfüllung ihrer Erwartungen in Verbindunggebracht.