5,. Marie Karoline (Herzogin von Bern) 31
baut. Die Oberstadt, die eigentliche Festung, besteht aus mehren ursprünglich vonW ^ ^ Vauban gebauten starken Werken. Die Herzogin fand hier Alles zu ihrer Auf-er Elb ^ nähme bereit. Man kam ihren Wünschen mit Aufmerksamkeit entgegen, und siette, genoß in ihrer Wohnung alle Freiheit, aber es waren die strengsten VerfügungenZ zur Bewachung der Umgebungen gegeben,um jede Annäherung zu verhüten und
dW'l? ^ jeden Versuch einer gewaltsamen Befreiung zu vereiteln.
^ Nach der Verhaftung der Herzogin von Bern boten sich drei Wege dar, die
^ Ah Verwickelung zu lösen, welche dieses Ereigniß herbeiführte. Man konnte nach will-kürlichen Maßregeln verfahren, indem man sie als eine Staatsgefangene betrach-. t^e oder von den Kammern einen Verhaftsbefehl verlangte; man konnte sie demGesetze unterwerfen und die von den Kammern gegen die bourbonische Familie ge-gebene Verordnung auf sie anwenden, oder nach der bereits gegen sie erhobenen^ Wchn Anklage das Strafgesetzbuch entscheiden lassen; man konnte sie als unverletzlich und^ die sich ix, heilig betrachten. Jede dieser Ansichten fand ihre Verfechter unter den Wortfüh-rern der Parteien. „Alles ist heilig und europaisch an der Herzogin von Bern, unddasstiste milieu verantwortlich für jedes ihrer Haare", sagte die „Huotickieune".NlN.WSvi- Ein anderes karlistisches Blatt, der „Oouriier cke l'Lurope", gegen den Ausspruchdes Gerichtshofes zu Poitiers sich erhebend, welcher die „Schmach einer Assisenver-Handlung über ein bourbonisches Haupt bringen wollte", behauptete: „Die Herzo-ge Duvasdtt 3>n kann nicht nach gewöhnlichen Gesetzen und von keinem Gerichtshofe gerichtet wer-" Iii den, wie hoch er auch stehe. Madame tragt ein Princip in sich, man kann es ver-hMiwnin kennen, aber es würde verkehrt und abgeschmackt sein es zu bestrafen." Andere'latlttchA- drangen darauf, dem Gesetze auf dem eingeleiteten gerichtlichen Wege seinen LaufherbeMch zu lassen und die Gefangene den Assisen zu übergeben. Sie waren im Grundsatzechn, uM mit Denjenigen einig, welche die Herzogin vor den Nichterstuhl der Paicskammerlundendcs" stellen wollten, weil auch diese sie nicht als eine bevorrechtete, über dem gemeinenHluMM Rechte stehende Person anerkannten. Die Absicht der Regierung kündigte sich schonffnuüz, M i'n der Verordnung vom 8. Nov. an, welche bestimmte, daß den Kammern einistnMetz Gesetzentwurf vorgelegt werden sollte, um in Beziehung auf die Herzogin vonMick mv Berri einen Beschluß zu fassen. Die Regierung schwieg nach der Eröffnung derjiTiMW Kammern. Von allen Seiten aber kamen Gesuche an die Kammer der Abgeordne-mMiml ten, welche die Ansichten der Parteien aussprachen. Die Karlisten foderten Frei-AuMMi- Fassung der Herzogin, die AnHanger der Juliusrevolution wollten nicht Entschei-^ng durch ein Gesetz, sondern richterliches Urtheil. Der Berichterstatter der Com-Mission sprach am 5. Jan. 1833 die Meinung aus, daß es blos der Politik zu->MkM komme, einzuschreiten und zu handeln, und daß dieses politische Handeln den ver-m NMw» "ntwortlichen Ministem zustehe, weil Staatsgründe und Verantwortlichkeit nolh-P'zWiM wendig unzertrennlich seien. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, derR.W Herzog von Broglie, ging in der merkwürdigen Rede, die er in derselben Sitzung^ Rechtfertigung der Regierung hielt, von dem Grundsatz aus, daß zwischen^ K Frankreich und den Gliedern des altern bourbonischen Stammes erbitterter Kampfstattfinde, aber nur das Kriegsrecht, nicht das Strafrecht das Urtheil fällen könne.
Regierung, sagte der Minister, habe nach jenem Grundsatze bei der Erschei-M nung der Herzogin im südlichen Frankreich Befehl gegeben, sie sogleich zu ihrer Fa-zurückzubringen, wenn sie verhaftet werden sollte. Als nun die Herzogin,nachdem sie vergebens versucht habe, durch Aufruhrerregung den Thron zu stür-^ in die Gewalt der Behörden gefallen, habe sich eine ernstliche Schwierigkeit^ dargeboten. Überzeugt, daß die Herzogin ihre abenteuerliche Unternehmung gegen. die Wünsche, ja gegen die Befehle ihrer Verwandten, wie gegen den Rath ihrer be-^-'^1 steuern AnHanger unternommen, sei es vorauszusehen gewesen, daß sie alsbaldzurückkehren werde, wenn man sie wieder zu ihrer Familie bringe, und es habe sichdaher die Notwendigkeit gezeigt, sich ihrer zu versichern und sie festzusetzen, wie ei-