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schönsten Blutben des irdischen Daseyns vernichten.Die Verächter von Ehre und Rang, wo das Füll-horn des Glückes sie auf Andere hcrabgicßt, be-weisen eben so viel Egoismus und eben so wenigPhilosophie, als Jene, welche thvricht am erborg-ten Flitter hangen. — Die Schuld der Väter fürempfangene Wohlthaten selbst an die Enkel nochabzutragen, und den Geschlechtern edler Manner,die einst das Staatswohl gefördert haben, Ehre zuerweisen, erscheint einem echt-patriotischen Sinnewohl angemessen: um so fester muß aber auch andem Grundsätze gehalten werden, daß den Anma-ßungen einzelner Stande nicht die Interessen derübrigen und die bürgerliche Ordnung selbst zumOpfer gebracht werden dürfen.
Uebrigens lag weder eine erschöpfende Dar-stellung der in den Rheinlanden bestehenden Civil-gesetzgcbung, noch eine vollständige Parallele mitdem allgemeinen Landrechte in dem Plane des Ver-fassers. Seine Absicht war einzig diese: einigeder vorzüglicheren Seiten des bestehenden Rechtsheraus zu heben, dasselbe im Allgemeinen und nachseinen Hauptgrundsätzen zu würdigen, demnächstauch zu zeigen. Was noch unvollkommen an dem-selben scy, und von woher Hülfe zu suchen scy.Er huldigte dabei dem Grundsatze, den ein hochge-achteter Staatsmann ausspricht: »Das Beharrenund das Festhalten des Erworbenen bildet denStützpunkt der Thätigkeit des einzelnen Menschenund des Menschengeschlechts; die Vervollkommnungalles Bestehenden durch zweckmäßige, wohlange-