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brachte Veränderungen ist der andere Endpunkt,und das immer vorrückende Ziel seines Laufes.«
Diese Erklärung wird den Verfasser vor demVorwurfe schützen, daß er nicht in gleichem Vewhaltnissc die Lichtseiten des Landrechts gewürdigthabe, wie jene des Rheinischen Civilrechts. Woes die Revision dieses letzten:, und, nach Befinden,bedeutende Abänderungen gilt, da ist es Pflichtjedes echten Rheinländers, Demjenigen von derNechtsvcrfassnng seiner Provinz ein Fürwort zusprechen, was er der Beibehaltung Werth halt; undwenn die vorliegende Schrift ihren Zweck nicht ver-fehlen sollte, so mußte sie vorzugsweise darauf hin-deuten, in welchen Materien und einzelnen Be-stimmungen das allgemeine preußische Landrcchtfür das jetzt gültige Recht der Nhcinprovinz kei-nen Ersatz zu bieten habe, vielmehr eine Schonungdes letzter» bei dem begonnenen Nevisions-Wcrkcräthlich erscheinen dürfte. In welchen Stücken desVerfassers Ansicht die richtige ist, in welchen erirrt, dies bleibt der Veurthcilnng des gebildetenund sachkundigen Publikums überlassen. Der Ge-danke, auch nur in Etwas zur Förderung des Gu-ten und Wahren beitragen zu können, hat ihn er«mnthigt, seine Bcurtheilung des Gegenstandes derOcffentlichkcit zu übergeben, und wenn das Werkauch keinen Dank verdient, so darf doch der red-liche Wille auf Nachsicht rechnen. Wenn jeder
Friedrich Ancillon: „Ueber die Perfektibilitätder bürgerlichen Gesellschaft." Im 7. Theile derSchrift: „Zur Vermittlung der Ertreme." Berlin1L28. Seite 171.