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deren Sicherung ihr Ziel ist, rcchtsbeständig entge-gen zu wirken, ist der Grundsatz des Landrcchts,daß die Verjährung durch Vertrag modifieirt oderausgeschlossen werden dürfe, durch eine verbietendeVerfügung beseitigt.
») Bergl. A. L. R. LH. l. Tit. S. g. S6S. mit Art.2520. d. B. G- B.