3i a
lcichk berichtigter Rechnungen und Schuldfordcrun-gen illusorisch macht.
Sollte die Annahme dieses Grundsatzes dieGläubiger zu sehr beuachtheiligen, so wäre dadurchabzuhelfen, daß die im Rheinischen Gesetzbuche füreinzelne Arten von Forderungen vielleicht gar zukurz gestellter Verjährungsfristen in etwa ausge-dehnt würden. Indessen sind diese kurzen Verjäl>-rungsfristen in der That ein treffliches Mittel, dieOrdnung und Solidität des bürgerlichen Haus-halts zu fördern, was hin und wieder wohl Roththun möchte. Durch die Kürze der Frist wird derGläubiger mit Recht gedrängt, über das Seinigezu wachen, der Schuldner von Ausgaben, die seineEinkünfte übersteigen, wenigstens theilweise abge-halten, dabei auch vor gar zu drückenden Nachfor-derungen, vor Lässigkeit im Bezahlen und allmäb-ligcm Vcrmögensverfalle bewahrt, und ein großerTheil der, die Gerichte am meisten beschäftigendenSchuldklagcn verhindert.
Auch ist es wohl ein beachtenöwerthcr Vortheilunsrer Gesetzgebung im Vergleich mit dem allge-meinen Landrecht, daß sie jene Privilegien, welchedie erlöschende Verjährung noch über den dreißig-jährigen Zeitraum hinausschieben, und einer gc,ordneten Rcchtsverfassuug störend entgegen wirken,sämmtlich aufgehoben hat, **) und dem Wesender Gesetzgebung gemäß, die den Privaten nicht dieFreiheit gestatten darf, der bürgerlichen Ordnung,
») 2275. d. B. G. B.
*5) A. L. R. Th. I. Tit. 9. §. 62!. 629. AS. folg.