309
Identität derselben durch die Folge der Umgestal-tungen hierdurch nachweisen könnte.«
Verjährung.
^i'nsach und vernünftig siitd die Bestimmungendes Code über die Verjährung: es findet hier imAllgemeinen nur die dreißigjährige Klagen-Verjäh-rung, und die zehn- oder nach Umständen zwanzig-jährige Ersitzung statt; dann aber sind für be-sondere Arten von Schulden, im Einklang mit denBedürfnissen des bürgerlichen Lebens, noch vielkürzere Fristen festgesetzt, und nur der Grund-satz dürfte Bedenken erregen, daß auch noch nachvollendeter Verjährung Eidcszuschiebnng statt habenkann. Wenn das Gesetz nach Ablauf einer gewissenZeit gegen eine Forderung den Einwand gestattet,daß sie gesetzlich erloschen setz, so ist dies eineStrafe der Säumniß für den Berechtigten; dielloim oder mala stilos des Schuldners sist hierbeiganz unerheblich, und das Gesetz tritt aus deruothwendigcn Harmonie mit sich selbst heraus, wennes dem Gewissenlosen »erstattet, sich durch einenEid mit der Gerechtigkeit abzufinden, hingegen fürDenjenigen, der nicht schwören kann und will,daß die Schuld wirklich bezahlt worden, das Schutz-mittel gegen die Einklage langst vergessener, viel-
"9 Art. 225L. 2265—66. d. B. G. B5H Art. 2271. folg.