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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Sodann dürste es auch am Zweckmäßigste»seyn, daß die Inskriptionen nicht, wie bisher, gegendie Personen, sondern auf die einzelnen Grundstückegenommen werden. Unmerkliche und schwer nach-zuweisende Verkürzung der hypothekarischen Sicher-heit sind dem Eigenthümcr beider jetzt noch bestehen-den Einrichtung nach Umstanden ein Leichtes: dieIdentität der Grundstücke steht häufig nicht fest, undes ergiebt sich in der dcrmaligcn Pearls nur znoft der Uebelstand, daß ein dinglicher oder hypo-thekarischer Anspruch gar nicht geltend gemachtwerden kann, weil der Berechtigte das Objekt,welches in seinen Titeln vielleicht unter längst ver-schollenen Namen figurirt, nachzuweisen außerStande sich befindet. Es ist daher auch zu wün-schen, daß die Hypotheken-Aemtcr selbst vollstän-dige Kenntniß ihrer Territorial-Ncrhältnisse besitzen,und auch in der äußern Einrichtung dem Grund-sätze der Publicitat naher gebracht werden. Hier-nach scheint uns der Vorschlag der BeachtungWerth, welcher in einer neuen gehaltvollen Schriftgemacht wird, und dahin geht: »daß die Hypo-thekcnämter der Zahl nach vermehrt und ihre Amts-kreise so eingeengt werden, daß der Hypotheken-Beamte oder das diese Stelle vertretende Colle-gium, welches, nach der Weise unserer ehemaligenSchöffen-Gerichte, die Conscrvatoren und die Ab-schätzer in sich vereinigen könnte, jede Umbildungder Grundstücke aufzeichnen, bewahrheiten und die

6) „Beiträge zur Reform der Rheinischen bürgerlichenGerichtsordnung" von Schenk. (Vormals Advo-kat, jetzt Friedensrichter.) Bonn 18SS. Seite 172.