Druckschrift 
Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
Seite
307
Einzelbild herunterladen
 

307

regel möchte wohl schon darum unzureichend seyn,weil nicht jeder Ehe ein notarieller Contrakt überdie Vermögensverhaltnisse vorausgeschickt wird, weiles auch überhaupt wünschcnöwerth scheint, daßim Voraus ein gewisses Quantum festgestellt scyoder bestimmte Stücke nach dem Prinzip der Spc-cialität mit der gesetzlichen Hypothek belegt wer-den, und daher für den Fall, wo der Ehemannoder Vormund erst mit dem Verlaufe der Zeit lie-gende Gründe acquirirt, das Bedürfnis' bemerkbarwird, daß zur Sicherung der gesetzlichen Hypotheken,so wie zur Bewahrung der Darleiher vor Verlusten,spätere successive Schritte geschehen, welche denFriedensrichtern und Notaricn weder zugemuthctwerden können, noch überlassen bleiben dürfen.

Zur größern Sicherheit der Darleiher und derAnkaufer, die bei der gegenwartigen Rechtsvcrfas-sung nicht völlig gesichert sind, daß sie von Dem-jenigen Hypothek nehmen und kaufen, der die Hy-pothek zu geben und das Eigenthum oder Ncalrechtzu übertragen berechtigt ist, dürste überhaupt irgendeine durchgreifende Maßregel dringendes Erforder-niß seyn, Z. V. die allgemeine Nothwendigkcit derTransskription zur Gültigkeit jeder Immobiliar-Er-werbung, gegenüber dritten Personen; — wobeiübrigens Leichtigkeit und Einfachheit eben so sehr,wie die Sicherung der bethciligten Personen, zuberücksichtigen ist, weil eine hemmende und schwer-fallige Prozedur in jedem einzelnen Falle ihre nach-theilige, und nur in den verhältnismäßig seltenenFällen, wo sie wirklich gegen Betrug und Rechrs-ungewißheit zu Statten kommt, ihre vortheilhafteSeite bemcrklich machen würde.