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kehr lähmen, und die Rechte der Eigenthümcr häufigpreis geben.
Unleugbar kann auf diesem Gebiete der Ge-setzgebung das schöpferische Talent unsrer Zeitge-nossen und Nachkommen sich noch sehr bewähren.Die bisher noch so sehr vernachlässigten wirthschaft-kichen Wissenschaften müssen hier noch über Man-ches Aufschluß geben, was das Creditwescn unddie ökonomischen Verhältnisse des Grundbesitzes an-geht. In Betreff der rheinischen Hypotheken-Ver-fassung aber dürfte es vorläufig am gcrathenstenseyn, den einzelnen durch die Praxis ausgewiesenenMängeln abzuhelfen, und durchgreifende Reformen,die den Wohlstand unzähliger Familien heben oderzerstören können, nur auf den Grund untrüglicherErfahrungen und durchdachter, unzweifelhaft fest-stehender Grundsätze ins Leben zu rufen.
Hiernach möchten wir es denn zur reiflicherenErwägung empfehlen, daß das System der still-schw eigenden Hypotheken und Privilegien gänz-lich verlassen, und eine Einrichtung getroffenwerde, die es möglich macht, daß jedes Recht,welches mit dinglicher Präferenz, dem Darleihereiner Geldsumme gegenüber, geltend gemacht wer-den kann, auch leicht und ohne Einschränkung znerkennen ist. — Ob den Notarien und Friedens,richtern in Beziehung auf die aus Eheverträgenund Vormundschaften rcsultirenden dinglichen An-sprüche eine Anmcldungspflicht aufzulegen, oderwie sonst die Controllirung dieser Verhältnisse an-zuordnen ist, dies ist eine Frage, die sodann nochzu beantworten übrig bleibt. Die angedeutete Maß,