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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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anderer Grenzen als der in den Grundbüchern kon-stituirten, gleichfalls Erfordernisse seycn, wenn dervollständige Erfolg dieses Instituts gesichert wer-den solle. — Dazu besteht auch nach einer allgemeinverbreiteten Meinung gegen die große Erleichte-rung dcS realen Credits das Bedenken, daß dadurchdem leichtsinnigen Grundeigcnthümer ein be-quemes Mittel dargeboten werde, sich zu rninircn,während es dem soliden Grundcigenthümcr auchbei einer den Capitalistcu minder sicher stellendenHypotheken-Einrichtung an Credit wohl nicht leichtfehlen könne: daß überdies der gcwerbtreibcndenClasse, die keinen Grundbesitz habe, und für dieSicherheit ihrer Gläubiger fast nur in persönlicherSolidität eine Bürgschaft bieten könne, somit alsoderjenigen Bürgerclasse, in deren Händen die Ca-pitalicn recht eigentlich zur Quelle des Natkonal-Rcichthnms würden, durch die Beförderung desCredits der Grundbesitzer der Credit aus den Hän-den gespielt werden müsse, und so das ganze In-stitut, das so viel hundert Beamte zu der mühse-ligsten und undankbarsten Thätigkeit verdammthalte, hauptsachlich der Bequemlichkeit einiger mü-ßiger Capitalistcu fröhne, denen wobl mehr eigneAufmerksamkeit für ihre Interessen zugemuthet wer-den könne.

Alle diese Gründe, denen eine gewisse Wahr-heit augenscheinlich inwohnt, werden gleichwohldurch eine gründlichere Erforschung des Gegenstan-des als einseitig und mangelhaft beseitigt. Wennschlechte Wirthe den Credit übel anwenden, derihnen durch eine öffentliche Anstalt erleichtert wird.