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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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venienzen, welche die preußische Hypotheken-Ord-nung nach sich zieht, grade am größten sind. So-dann hören wir die Frage auswerfen: wie unbe-deutend selbst noch das Resultat einer guten Füh-rung im Vergleiche mit dem großen Aufwände vonArbeit für den Beamten, und Kosten für Staat undBürger sich herausstelle? Ob es insbesondere auchmit dem Zwecke und mit dem Erfolge im richtigenVerhaltniß stehe: daß alle Immobilien eines Di-strikts, welche besonders besessen, veräußert odermit dinglichen Verbindlichkeiten beschwert werdenkönnen, in dem Hypothckeubuche des Distrikts, undzwar jedes Stück auf ein eignes Folium eingetra-gen werden müssen? ^') daß der Besitzer jedesStücks seinen Erwcrbstitel berichtigen müsse, unddemgemäß der im Hypothckenbuche eingetrageneBesitzer in allen mit einem Dritten über das Grund-stück geschlossenen Verhandlungen als der Eigen-thümer angeschen werden solle; daß auch Demje-nigen gegenüber, der aus einer notwendigen Sub-hastation ein Gut erstanden habe, keinem altern An-sprüche rechtliches Gehör vcrstattet werden solle?— Wir hören ferner sagen: daß alle diese Maß-regeln zur völligen und consequcnten Durchführungdieses Systems keineswegs hinreichend seycn: daßeine allgemeine, zuverlässige Katastrirung, immer-währende Beaufsichtigung aller Stücke, Verbot,oder doch genaue Controllirnng aller Grcnzvcrän-dcrungen, und die Unzulässigkeit jedes Beweises

5) A. L. R. Th. I. Tit. 21. Z. 292—SS.

«») A. L. N. Th. r. TN. 10. A. Hyx.-Ordn.

§. H9. 50. 5L. S2. 9S.