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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Begünstigung verdient, bloß die in eignen Angele-genheiten gewohnte Sorgfalt, und laßt bloß kon-krete Schuld vertreten. Dabei folgt es dem sehrrichtigen Grundsatze: daß der Richter in den ein-zelnen Fällen, die so unendlich mannichfach sind,und vom Gesetze nicht alle vorgesehen werden kön-nen, — nach Verhältnis; des Vorthcils, den derVerpflichtete vom Contrakt hatte, die Verpflichtungzum Schadensersatze strenger oder leichter nehmenmüsse; so heißt es ausdrücklich beim Mandat:„riizannroins In rosponssdilitd rolsliro aux kantosvst -ippligrcho moins iiAourorrseniLnl ü oolui ilomls rnunclut est Aratuit a oolrri, cjiri reooit unsalaire." Beim Depositum ist bestimmt, daß derDepositar für cnrlpu in conoroio haftet, dann aberwird unter den erschwerenden Umstanden aufgeführt.

2) »wenn er sich eine Vergütung ausbedungcn hat;

Z) »wenn das Depositum einzig in seinem In-teresse geschehen ist. a

Durch diese einfachen und der natürlichen Bil-ligkeit entsprechenden Bestimmungen wird diese Ma-terie unendlich viel zweckmäßiger erledigt, als durchClassificationen der Versehen, und Bestimmung allerFalle im Einzelnen, wo und in welcher Ausdehnungein Vergehen des ersten, zweiten und dritten Gra-des die Ersatzpflichr nach sich ziehen soll.

«-) Art. 1392. d. B. G. B. —

s») Art. 1927—28.

«") Auch das Landrecht nimmt manchmal auf MliZentin,in suis Rücksicht, füsi tauu aber doch fast immer auchnoch die Elaste von Versehen hinzu, welche in MWWhier imputabel scyu soll. z. B. Th. l. Tit. 12. 5S.Sk. - Tit. 1». §. 11. 12.