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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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sondern nur, wie Mühlenbruch sagt: swplill-catio c^umelam orationis oxtolleirÜN gratia sb> Ist-piano nsunpara. '>9 Nur irrthümlich hat eine man-gelhafte Kcuntuiß des römischen Rechts hier starreClassificationen erblicken wollen: eine solche Classi-fication kann zu gar nichts nützen, und hebt dieWillkühr des Richters nicht ans; denn immer bleibtes doch wieder seiner Bcurthcilung überlassen, inwelche Classe von Versehen das im vorliegendenFalle vorhandene Versehen zu rechnen seyn soll.Daher ist die Unterscheidung von groben, mäßigenund geringen Versehen, die im Landrcchte aufge-stellt wird, ein völlig mißlungener Versuch, Rechtund Rechtsprechung zu einem todten Mechanismuszu macheu. Ein Versehen, dessen Vermeidung ei-nen stonus parcrlainiliaz erforderte, kann man, wieauch das römische Recht dies thut, ein geringesVersehen, ein solches, dessen Vermeidung von Je-dem verlaugt werden konnte, ein grobes Versehennennen z die cura cligontis patrislainilias ist derallgemeine Maßstab, die Grenzlinie: was diesseitsliegt, ist nur levis, was darüber hinaus liegt, lataculpa: weitere Distinctionen entsprechen keinem ver-nünftigen Zwecke. Von dieser Grundlage geht nunauch das Rheinische Gesetzbuch aus; setzt bei derObligation llc clonncr überhaupt fest, der Schuld-ner müsse: „v apportor ton« los soins cl' nn bonpcrc äc kamillc ;" fordert sodann bei denjenigenRechtsverhältnissen, wo der Verpflichtete besondere

5) A. a. O. tz. 19l, Vergl. auch das Vorwort zur an«geführten Hasse scheu Schrift.

M Uhlenbruch a, a. O. §. ISl.