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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Rheinische Gesetzbuch aus: ") das Landrecht hin-»gegen bekennt sich nicht zu dieser, nach unsernNechtsbcgriffen einscnchtcnden Wahrheit, und machthier noch einen Unterschied zwischen groben, ma«ßigen und geringen Versehen in Beziehung auf dirVcrtrctungsvcrbindlichkcit.

Bei obligatorischen Verhältnissen mußallerdings das Gesetz Grundsätze darüber aufstellen,wie große Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit derBerechtigte von dem Verpflichteten soll verlangenkönnen, und in wie weit der Mangel daran eineErsatzvcrbindlichkeit nach sich zieht; das römischeRecht bestimmt für einige obligatorische Verhältnisse,daß jede culpa, (lala und levis), jcdcstz Versehen,cder Mangel an Fleiß und Wachsamkeitprastirt werden müsse; für andere bestimmt es, daßnur grobes Verschulden (culpa lata) zu vertretensey; für noch andere, daß man durch Anwendungder in eignen Angelegenheiten gewohnten Sorg«falt, sobald kein grobes Verschulden vorliege, vonder Ersatzpflicht sich frei erhalte.

Die Ausdrücke, welche im römischen Reckst«vorkommen: ckolus, culpa lata, latior, levis, levis-sima, exactissiiua diligentia N. s. W. sind aus demLeben gegriffen, und namentlich die levissima culpanichts von der levis der Theorie nach Verschiedenes,

Art. 1282—W.

A. L. N- Th. I. Tit. 6. §. 10—15.

M ü l) lcIIb rII ch. vnctrina I'aiKleotarnm. Nai-S I.Z. 189. 190. und die dort angeführten Belegstellen:auch Z. C- Hasse. „Die Lutpa des römischen Rechts."Kiel 1815. — §. 40. folg.