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äußerlich bleibt, und selbst von den Gläubigern nickstangegriffen werden kann, — ein System, welchesauf die Dauer den Untergang und das Ver-schwinden der Familien, für deren Glanzman sorgen wollte, herbeiführt und die Menschheitdemoralisirt, wie die Geschichte bcwcis't, — waSleider Manche noch nicht zu begreifen scheinen.
Auch über die dem Obligationenrecht angehö-rende Lehre vom Schadensersatz dürfte hier einWort an seiner Stelle scyn.
Nach natürlichen Rechtsbegriffen muß jedewiderrechtliche Beschädigung fremden Guts vondem Beschadigcr vergütet werden. Ein dem An-dern zugefügter Schaden hat nun entweder in derschlechten Erfüllung einer olzIi^aUc», namentlich ineinem hierbei vorkommenden Mangel au cuzrcxUa(Wachsamkeit) oder cliligeinia (Fleiß), Wie die Rö-mer sich ausdrücken, seinen Grund, oder er rührtaus einem, außer Vcrtragsverhältnisscn begangenenFactum her. Ob bei einem Schaden der letzternArt der Urheber sich ein größeres oder geringeresVersehen hat zu Schulden kommen lassen, daraufkann nichts ankommen; genug, wenn der Schadenicht rein zufällig war, sondern durch sein Factum,Nachlässigkeit oder Ungeschicklichkeit veranlaßt wor-den; billig schadet man, auch durch das allerge-ringste Versehen, nicht einem Andern, sondern nursich selber, — wenigstens soweit man zum Ersatzim Stande ist. Diesen Grundsatz spricht auch das