295
Auch das Verbot der Erbvcrträge gehört unterdie heilsamsten Einrichtungen der Rheinischen Ge-setzgebung. Gegen diese Bestimmung, so wie gegendas Substitutioncnvcrboth und manche andre inscharfer Conseqncnz mit diesen Grundsätzen zusam-menhängende Rechtsvorschriften ist wohl der Tadellaut geworden, daß hierin ein Eingriff des Gesetzesin die natürliche Willens - Freiheit des Individu-ums, in sein Recht, über sein Eigenthum nachfreiem Willen und Gutdünken zu dispouiren, ent-halten sey. Allein die so reden, übersehen, was derursprüngliche Zweck der Gesetzgebung ist; in einerwohlgeordneten Verfassung muß Jeder von seinernatürlichen Freiheit so viel abgeben, als zur Er-haltung oder nothwendigcn Verbesserung des Gan-zen erforderlich ist; so wenig das Gesetz es gestat-ten darf, daß Jemand von seinen Rechten und Sa-chen einen Gebrauch macht, wodurch sein NachbarSchaden leidet, so wenig darf es eine Dispositions-frcihcit gestatten, welche die allgemeine Wohlfahrtmit so dauernden, nachhaltend schädlichen Einflüssenbedroht, wie die Besuguiß, durch Erbverträge sichBeschränkungen seines letzten Willens zu unter-werfen, oder über künftige Erbschaften Verträge ab-zuschließen, — oder die Bcfugniß, den Erstgebornenaus seinen Kindern durch eine unnatürliche Unge-rechtigkeit gegen die andern zu bereichern, oder einGut in der Familie in der Art fest zu machen, daßdas Eigcnthum dem jedesmaligen Besitzer unver-
Vertrag wieder einzuführen. — Dasselbe that diebaierische Regierung für das Hcrzogthum Berg durchGesetz vom b. Mai 1S03.