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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Willkühr und des Eigennutzes Preis gegeben wäre.Lockend für den Augenblick, aber den Wohlstandvon zahllosen Familien auf viele Generationen hinuntergrabend, waren jene Arten von Verträgen,die der Code mit weiser Vorsicht einschränkt; unddie ehemaligen Gesetze über diesen Gegenstand be-durften wohl eben so sehr einer Verbesserung, wiedie gänzliche Aufhebung der Obercigenthnms - undLehnsvcrhältnisse in den dringenden Bedürfnissender Zeit lag.

Möge die für den Credit so wohlthatigc, undjede Verbesserung der Guter so wie den Wohlstanddes Landbaucrs befördernde unbeschrankte Freiheitdes Eigcnthums auch dadurch aufrecht erhaltenwerden, daß in den Nheinprovinzen auch in Zu-kunft die Gesetzgebung keine Verkaufs- und Näher-Rechte kennt, so wie manche andere Eigcnthümlich-kciten des Rechts, die ans ganz andre Bedürfnisseund Lebensverhältnisse, wie die unsrigen, berechnetsind, größtcnthcils mit der Familien- und Gcmein-deverfassung langst untergegangener Zeiten ur-sprünglich zusammenhängen, und bereits vor Ein-führung der französischen Gesetze, durch die Weis-heit unserer Landesherren am Rheine, ihres verderb-lichen Einflusses wegen abgeschafft worden sind.

*1 So wurde in allen cölnischen Ländern durch MarFranz, Churfürst von Cöln, im Jahre 17L9 das Nä-herrecht für den Fall freiwilliger Veräußerung, jedochmit Ausnahme der Lehen und adlichen Güter, aufge-hoben, und verbothen, dasselbe durch Testament oder