Uebrigcns gehören grade die Micth- und Pacht-verträge zu denjenigen Rechtsverhältnissen, die esweniger mit der sittlichen Seite des Rechts, undnicht mit dem Menschen allein zu thnn haben,sondern nach Maßgabe lokaler und klimatischerBedürfnisse in den verschiedenen Gegenden undProvinzen mannichfach verschiedene gesetzliche An-ordnungen erfordern; auch in formeslcr Hinsichtdürfte grade in dieser Materie möglichste Popula-rität und Klarheit zu empfehlen scyn, damit überden Gegenstand, der unter so mannichfaltigcn Mo-difikationen und besonders bei der Masse des ge-ringeren Volkes so sehr häufig vorkommt, allge-mein bekannte, allgemein verstandene und allgemeinanwendbare Grundsätze feststehen. Eine Ueberar-bcitung dieses Titels, dem in seiner jetzigen Ge-stalt 'jene wesentlichen Eigenschaften nicht völligeigen sind, läßt uns daher erwarten, daß wir einrecht cigcnthümlichcs, praktisches, ans die Bedürf-nisse der Provinz berechnetes Provinzial-Recht überdie Mieth- und Pachtverträge erhalten werden.
Die Einschränkung der Befugnisse, Grundstückegegen Grundabgabcn in erblichen Genuß zu über-geben, durch die Bestimmung, daß solche Grund'rcnten wesentlich, und zwar spätestens nach 30 Jah-ren, lösbar sepn sollen: *) ist ein dankenswerthesVerdienst des Code um die Interessen der Land-cultur und der ärmcrn landbauendcn Elassc, dieohne eine derartige feste Grenze dem Drucke der
P Art. S5N. d. B. G. B.