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pächtcr nicht nur gegen den Verpächter, sondernauch gegen seinen Rechtsnachfolger, (also auch ge-gen den Austcigcrer im Snbhastationsverfahrcn)einen gesicherten Anspruch habe. *) Die beigefügteBedingung der Authentizität des Titels oder dochdes sichern Datums ist eine richtige Anwendung desGrundsatzes, daß Keiner durch seine Handlungenfremden Rechten etwas vergeben kann: und daßnur die Gewißheit des altern Bestehensvon Ansprüchen, die den Rechten eines DrittenEintrag thun, Diesem gegenüber denselben die Auf-rechthaltung sichern darf.
Ein eigentliches Sachenrecht ist das Recht desPächters niemals: das unmittelbare Objekt desPachtrechts ist nicht die Sache, sondern die Ver-pflichtung des jetzigen Eigenthümers, die einmalveräußerten Befugnisse in Beziehung auf den Ge-nuß der Sache den Paciscenten nugckränkt für diebestimmte Zeitdauer genießen zu lassen; auch aufdie Rechtsnachfolger des jetzigen Eigenthümers kannaber das positive Recht diese Verpflichtung aus-dehnen; denn das Eigeuthum, wie das Pachtrcchk,wird durch Vertrag erworben, und das Gesetz kann,ohne dem Pächter ein eigentliches Recht an de?Sache selbst zuzugestehen, festsetzen, daß Derjenige,der sich der in dem Pachtrechte enthaltenen Befug-nisse vertragsmäßig begeben hat, sein Recht an de?Sache nur noch mit Abzug jenes Genußrcchts sollveräußern können.
»1 Art. 1743. d. B. G. B. §. 35. der Suhl). Ordg.v. 1. Aug. 1L2Z.