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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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untrügliches Zeichen ist, und dem Wesen der Sacheüberhaupt wenig zusagt.

Gewiß dürste die ganze Theorie des Landrcchts,»daß der Vertrag nur ein persönliches Rechtzur Sache gibt, welches erst durch Ucbcrgabe inein dingliches Recht verwandelt wird,« diein ihren weitern Conscquenzcn sich durch das ganzeRechtssystem verzweigt, und nach unbefangene»Nechtsbegriffen nicht gebilligt werden kann, einergründlichen Prüfung zu unterziehen scpn. DieseTheorie wird z. B. auf das Rcchtsvcrhältniß derPachtung in der Art angewandt, daß auch dasPachtrecht, wenn das Pachtstück bereits übergebenist, bei einem nachfolgenden Verkaufe bestehen bleibtund der Anspruch des Käufers und der des Pächtersin der Art als homogen behandelt werden, daß Der-jenige von ihnen, dessen Recht zuerst durch Ucbcr-gabe dinglich geworden, ein vorzügliches Recht ander Sache hat. Im Falle der nothwendigcnSubhastation aber ist festgesetzt, daß hier der Pach-ter weichen muß, und nur falls er seinen Contraktim Hppothekenbnche hat eintragen lassen, mit sei-ner Entschädigungsforderung in der dritten Co i-curs-Classe steht. Indessen ist gewiß gegen

diese Theorie sehr viel zu erinnern: und das Sy-stem des Rheinischen Rechts ist vollkommen befrie-digend, welches, unpraktische Begriffsuntcrscheidun-gen umgehend, den Grundsatz festhalt, daß der An-

«-Z Vergl. A. L. R. Th. l. Tit. 19. Z. 2-6.

Vergl. die eben angef. Stelle mit ebendas. Tit. 2l.§. 258—269.

Vergl. ebendas. g. 259. 256.

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