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fernt werden. Die Ucbcrci'nkunst selbst, der gemein-same Wille, der einen bestimmten äußern Ausdruckerlangt hat, muß hinreichen, um Rechte des Einenauf den Andern übergehen zu lassen; warum solldas Eigenthum hievou eine Ausnahme machen?Was soll körperliche Ucbcrgabe? Körperlich laßtsich nur die Sache übergeben: das Recht selbst,das Eigcnthum, ist etwas Geistiges, die ausge-dehnteste Verfügungsfreihcit über die Sache; Ucbcr-gabe der Sache selbst kann dies immer nur sym-bolisch bezeichnen: es ist ein Beweis von Verfei-nerung des gesellschaftlichen Zustandes, von Erhe-bung zu den eigentlichen, reinen Begriffen, wenndiese Symbole, die Bezeichnungen des Geistigendurch das Körperliche, immer mehr entfernt, odervielmehr das, was geistig ist, immer mehr geistigaufgefaßt wird; wenn also auch namentlich, ohneUebergabe, schon die gegenseitige Erklärung oderbeiderseits genehmigte Ein- oder Umschreibung denEinen zum Eigenthümer und den Andern zumNichteigenthümer macht, 'ch Das darf allerdingsnicht übersehen werden, daß das Gesetz gewisseFormalien feststellen muß, durch welche die Ver-träge über dingliche Rechte, insbesondere über dasEigenthum rechtliche Vollgültigkeit, dritten Perso-nen gegenüber, erhalten und das Subjekt jederdinglichen Berechtigung nach außen constatirt wird.Diesen Zweck kann übrigens die Vorschrift der Ue-bergabe nicht ausfüllen, indem sie weder ein allge-mein, noch dauernd erkennbares, noch auch ein
*) Vergl. Art. 1SSZ-N. d, B. G. B.