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Kaufpreises herauszugeben, oder das Gegebene biszu neun Zehnteln des Werths zu ergänzen.Ohne alles Prinzip sind die Bestimmungen desLandrechts, welches dem bedrängten Grundbesitzerjenen Schutz versagt, hingegen jeden Käufer, dereine Sache über das Doppelte des Wertstes bezahlthat, ohne ausdrücklich auf die Nescissionsklage znverzichten, dieselbe gestattet, indem es einen, denVertrag entkräftenden Irrthum präsumirt, und demVerkäufer die Sorge für den Beweis überläßt: daßkein den Vertrag entkräftender Irrthum vorhan-den gewesen, und der Käufer mit gutem Vorbedachtgehandelt habe; auch nicht einmal dem Verkäu-fer vergönnt, das Geschäft durch Rückgabe desUebermaßcö vom Preise aufrecht zu erhalten.
Noch eine andre Unvollkommcnheit des Land-rechts, nemlich das Erforderniß körperlicher Ueber-gabe bei Ucbertragnng des Eigcnthums, ist durchdas Rheinische Gesetzbuch vermieden, indem dasletztere an den Vertrag über das Eigenthum, d. h.an die Uebereinkuuft des bisherigen Eigeuthümcrsund des neuen Erwerbers: daß das Eigenthumvon diesem Augenblick oder von einem gewissenZeitpunkte an sich in der Person des neuen Er-werbers befinden solle, den Uebergang des Eigen-thnms selbst unmittelbar knüpft. Formen, die kei-nen Sinn mehr haben, und der Natur der Sachedurchaus fremd sind, müssen aus dem Gesetze ent-
*) Art. 1674-76. 16S1-8Z. d. B. G. B.A. L. N. Th. I. Tit. 11. §. 59. 6o. 6S.
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