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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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weis-Dokuments unmöglich macht, ebenfalls Ab-weichungen bestebeu, und man muß eingestehen,daß das Gesetz zwischen Starrheit in den Formenund leichtstuniger Formlosigkeit die richtige Mitteeingehalten, und den Grundsatz von der Heiligkeitder Vertrage und des gegebenen Wortes möglichstdurchgeführt hat; wogegen es sehr mißlich erscheint,daß nach dem Landrcchte Derjenige, der die Ver-abredung eingesteht, wenn es an der schriftlichenForm gebricht, selbst dann, wenn er die Erfüllungbereits ganz oder zum Thcil angenommen hat,gegen Zurückgabe oder Vergütung des Empfange-nen vom Vertrage wieder abgehen kann. Hierist das Wesen des Vertrages durch Firirung derForm des Vertrags verletzt, das Vertrauen gebro-chen und dem Wankclmuthe ein Spielraum gelas-sen, der mit der Moralität des Rechtes nicht be-stehen kann.

Eine ähnliche Begünstigung des Wankelmuthsund Nichtachtung der Treue, welche die Grundlagealler Vertrage ist, findet sich auch in den Bestim-mungen des Landrcchts über Aufhebung der Ver-trage wegen Läsion. Das Rheinische Gesetzbuchbeschränkt diese ans den Fall des Verkaufs vonGrundstücken, und gibt nur dem Verkäuferdie Klage, welcher sein Immobile unter fünsZwöl-teln dcs Werthcs veräußert hat, wobei es dem Er-werber frei steht, das Grundstück gegen Ersatz des

») Art. 12-l3.

55) Art. A. L. N. , TH. Tit. 5. §. lS6.