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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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solcher mangelhafter schriftlicher Beweis (common-ccmcnt clo zarcuvc ^ao ccrit) ist Vorhanden, wenndie Verbindlichkeit oder die Absicht sich zu verbin»den aus eignen vom Schuldner (Verklagten) her»rührenden schriftlichen Urkunden hervorgeht, diejedoch als schriftliche Form nicht betrachtet werdenkönnen.

4) Beim Mangel alles schriftlichen Beweisesmacht Weigerung des angetragenen oder Ausschwo-rung des zurückgeschobenen Eides immer vollstän-digen Beweis ans.

Dieses zur Vermeidung von Umgehungen desGesetzes sehr konsequent durchgeführte System, "5*)dessen richtige Anwendung unverkennbar in vie-len Fallen große Scharfe des Urtbcils beim Nichtervoraussetzt, — ist das gelnngenste, welches eineGesetzgebung in dieser Art aufzuweisen hat: manmuß nnr noch hinzunebmen, daß für den Handels-verkehr zweckmäßige Modifikationen gemacht sind,nnd daß für die Falle, wo die besondre Natur derForderung die Beibringung eines schriftlichen Be<-

*) Art. ISN.

A,N. tS6t)—6t. Hiermit steht auch der Art. 1S25.,wonach svnallagmatische Verträge doppelt ausgefertigtseyn müssen und in jeder Urschrift die Anzahl der Ur-schriften angegeben sep» mnß, nicht im Widerspruch,denn dieser erklärt bloß die Akte, nicht aber den Ver-trag selbst, für ungültig; Eidcszuschiebung u»d Zeugen,beweis, falls eine, den Anfang eines schriftlichen Be-weises darstellende Skriptur vorliegt, ist also immernoch zulässig.

Art. tSstS. u. folg.