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Code, gehen von dem weisen Grundsatz aus, daßbedeutende Summen nicht von Zeugen abhangigscyn sollen, und weitläufigen Streitigkeiten übermündliche Vertrage möglichst vorgebeugt werdenmüsse: das llandrccht aber erklärt den mündlichenVertrag für ganz ungültig und erfordert schriftlicheErrichtung zur Gültigkeit des Vertrages selbst, so-bald der Gegenstand desselben fünfzig Thalcr über-steigt. *) Offenbar wird durch solchen Grundsatzdem Verkehr eine nnnöthigc, lahmende Fessel an-gclegt. Das Rheinische Gesetzbuch hingegen erklartjede Uebcreinkuuft (Schenkungen ausgenommen, beidenen das Interesse des Beschenkten, des Schen-kers, und dritter Personen feste »nd feierliche Formennothwendig macht, für gültig, und beschranktnur den Zeugcnbcweis in der Art, daß hier fol-gendes System sich bildet:
t) Wo das Objekt der Forderung 150 Franesnicht übersteigt, da ist jedes Beweismittel zulässig;
2) Wo schriftliche Form vorhanden ist, damacht diese allein gültigen Beweis aus und schließtauch den Zeugenbewcis über Ncbenvcrabredungcnaus. »5")
3) In Ermangelung schriftlicher Form ist Zeu-genbewcis unr als Ergänzungsmittel eines man-gelhaften schriftlichen Beweises anwendbar; ein
Th. l. Tit. 5. Z. 161. Ausgenommen sind die Fälle,wo Gegenstände in Verwahrung gegeben sind, oderwo ein Vertrag über bewegliche Sachen ron beidenTheilen sogleich erfüllt wird. Cbendas. §- 141—146.Art. 961. folg.
Art. 1641.