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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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tionen-Rechte des Preußischen Landrechts vertauschtwürden. Mag das letztere mit theoretischer Ans«führlichkcit bearbeitet scyn, und selbst in einzelnenBestimmungen vor dem Obligationen - Rechte desRheinischen Gesetzbuches den Vorzug behaupten:tvir verweisen auf die Thatsachc hin, daß in derNheinprovinz, trotz der großen Bevölkerung, desdichten Zusammenlebens und insbesondre des aus-gedehnten merkautilischcn Verkehres dennoch so vielweniger Prozesse über Verträge, deren Auslegungund Erfüllung entstehen, als in den Provinzen,wo das Landrccht gilt. Daß dies so ist, darüberwird Derjenige sich nicht wundern, der es zu beur-theilen weiß, von wie großer Wichtigkeit die Fassungder Gesetze grade in Beziehung ans das Obligatio-nen-Recht ist. Während Ehevcrlräge und Testamenteim Menschenleben kaum mehr als einmal vorkom-men, werden Handelsgeschäfte und Verträge allerArt und selbst bedeutendere Negotiationcn von ei-nem großen Theil der Bevölkerung beinahe täglichgeschlossen; es ist also von unübersehbarer Wich-tigkeit, daß die Grundsätze des Obligationen-Rechtsmöglichst einfach und allgemein verständlich, — nichtallein dem Ncchtsgclchrten, sondern jedem Geschäftetreibenden Bürger zugänglich sind: und in dieserBeziehung grade wird kein Sachkundiger dem Rhei-nischen Gesctzbuche den Vorzug streitig machen.

Zu den bcsondcrn Vorzügen des RheinischenGesetzbuches in dieser Materie lassen sich die Be-stimmungen desselben über die Form und Gültig-keit der Verträge rechnen: das Landrccht, wie der