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sondern sich im Gegentheil dcr Rechtswohlthat ver-lustig macht.
Sollte in Beziehung auf diese Materie einWunsch ausgesprochen werden, so wäre es der:daß die Rechte der Gläubiger, der Gewissenlosig-keit und Saumseligkeit des Bcneficiar>Erbcn gegen-über, durch ein bündiges Verfahren wirksamer, wiebei der setzt bestehenden Anordnung, gesichert wer-den möchten» Der Grundsatz: „ vigiluntibus jurasunt scripta" kann hier leicht zur unbilligen Härtewerden, und leider weis't die Erfahrung daraufhin, daß die Beueficiar-Erbcu häufig mehr ihrenpersönlichen Vortheil , als ihre heilige Pflicht: denohnehin schon verkürzten Gläubigern ibren erlitte-nen Verlust möglichst zu lindern, — im Auge haben.Das Preußische Recht zeigt hier mehr Sorgsalt undist wenigstens der Theorie nach besser.
Obligationen- Recht.
^n der Lehre von den Verträgen und Obligatio-nen ist besonders dcr Vorzug der Kürze und syn-thetischen Fassung des Rheinischen Gesetzbuchs er-kennbar; es würde für die Nheinprovinz, wo derlebendige und blühende Verkehr einfache und be-stimmte Rechtsnormen fordert, unübersehbare Nach-thcile bringen, wenn die einfachen Grundsätze, dieauch den mit Handel und Gewerbe beschäftigten,nicht juristisch gebildeten Einwohnern verständlich,und durch fünfundzwanzig-jährige Erfahrung all-gemein bekannt geworden sind, mit dem Obliga-