keine Descendenten sind, der überlebende Ehegatteetwa den lebenslänglichen Genuß der einen Hälftezu beziehen hat.
In den Grundsätzen über Delation und Ac-ceptation der Erbschaft scheint uns das RheinischeGesetz wesentliche Vorzüge vor dem Landrechte zubehaupten; das letztere bestimmt: daß Jeder, demeine Erbschaft deserirt wird, nach erlangter Kundesechs Wochen Bedenkzeit hat; erklärt er sich bisdahin gar nicht, oder geriet er sich als Erben, soist dies so gut, als habe er cum lwaelieio ange-treten; reicht er aber von da an binnen sechsMonaten kein Inventar ein, so fingirt das Gesetzunbedingte Annahme. Viel vollkommner nndden allgemeinen Nechtsbegriffcn mehr entsprechendsind aber gewiß die beiden hiervon abweichendenGrundsätze des Rheinischen Rechts: daß eines ThcilsDerjenige, der sich nicht immiöcirt hat, so lange ernoch kein Urtheil, welches ihn zum unbedingtenErben erklärt, in Rechtskraft hat übergehen lassen,immer noch oam Izcnellcio die Erbschaft antretenund Inventar errichten darf, zur unbedingten An-nahme aber überhaupt niemals gezwungen werdenkann; daß andern Theils Derjenige, »der solcheVerfügungen über die Erbschaft trifft, woraus dieAbsicht, dieselbe nicht blos einstweilen verwalten,sondern sich ihrer als wirklicher Erbe anmaßen zuwollen, klar erhellt,« nicht, wie nachdem allgemei-nen Landrcchte, als Beneficiar-Erbe angesehen wird.
*1 A. L. R, Th. i. Tit. 9. §. L6D
Cbendas. §. 4M—2l.5«») Ebendas. §.