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daß der überlebende Ehegatte bei dem Tode eineseinzigen Kindes mit den Verwandten desselben ansder andern Linie concurrirt, ist nicht so unbillig,als man eingewandt hat, da das Vermögen desKindes meist von der Familie des zuerst verstor-benen Ehegatten herstammt, und früher bei unögroßentheils durch die Rcvolutar - Erbfolge, sogarmit Ausschluß des Uebcrlebenden der Eltern, aufdiese Familie zurückfiel. Unser Eivilgcsctzbuch gehthier den Mittelweg zwischen den Ertrcmen des all-gemeinen Landrcchts und unsrer früheren Statu-tar - Rechte.
Als eine Unvollkommenhcit des RheinischenGesetzbuchs dürften nur die Bestimmungen überdas wechselseitige Erbrecht der Ehegatten zu be-trachten seyn. Dcr Ehegatte gehört seiner eigne»,von ihm selbst gestifteten Familie unendlich mehrund starker an, als jener, aus dcr er bereits durchsein Selbstständigwcrdeu, oder durch die Gründungder eignen Familie herausgetreten ist; sein Ver-mögen bringt er zum gemeinsamen Genüsse mit,und das durch die Ebe dem andern Ehegatten er-zeugte Recht kann nur durch verschuldete Eheschei-dung aufgclös't werden. Natürlich sprechen auchwichtige Gründe für den Rückfall des Vermögensan die eignen Verwandten des verstorbenen Ehe-gatten, aber eine veredelte Rechtsanficht dürfte wohlnach billigem Erachten die gesetzliche Bestimmunghervorrufen: daß dcr überlebende Thcil, wo ?e-scendenlen vorhanden find, einen Kindestheil erbt,und den Genuß des ganzen Vermögens bis zurGroßjährigkeit der Kinder behält, und daß, wo