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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Nach dieser Grundansicht kann auch die Enter-bung aus guter Absicht nur als der Moral desRechts zuwiderlaufend, und als ein Mißbrauch be-trachtet werden, durch den es den Ascendcnteumöglich gemacht wurde, die Glaubiger ihrer De-sccndcnten um Dasjenige zu bringen, was sie den-selben, in gutem Vertrauen, aus der zu erwarten-den Erbschaft dereinst redlich befriedigt zu werden,hergeliehcu hatten.

Die Erbfolgeordnung des Rheinischen Rechtsverfügt bei der Ascendenten- und Collatcralen-Suc-ccssion eine billige Verthcilung des Vermögens, dieunseren Begriffen und unserem natürlichen Gefühlevollkommen zusagt; es ist als eine wesentliche Ver-besserung des Rechts zu betrachten, daß die Ge-schwister nicht mehr durch die überlebenden Eltern,und die Halbgeschwistcr durch die vollblütigen nichtmehr völlig ausgeschlossen werden, wie nach demallgemeinen Landrechte, und auch die Bestim-muiig des Landrechts, daß, wenn nur Einer derEltern am Leben ist, dieser, zum Nachtheil derAscendcnteu aus der andern Linie, — von denendas Vermögen hanfig allein herrühren wird, — denganzen Nachlaß erhält, ist durch eine billige Ver-theilnng des Vermögens unter die beiden Linienersetzt. ^'1

Auch die Bestimmung des Rheinischen Rechts,

Veegl. Art. 75i. d. B. G. B. mit A. L. N. Th. it.

Tit. L. §. 489. — Art. 723. d. B. G. B. mit A-

L. R. Th. II. Tit. 2. §. 25.

Bergt. Art. 745. d. B. G. B. mit A. L- R. Th. II

Tit. 2. §. 491.