Druckschrift 
Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
Seite
280
Einzelbild herunterladen
 

?80

Was die cigentliche Enterbung betrifft, so istdie Rechtsphilosophie darüber im Reinen, daß dasErbrecht des Kindes an dem Vermögen der Elternnicht eine rein positive Einrichtung, sondern einwahres Naturgesetz ist; wer eine Familie gründet,begibt sich des ans das Individuum eingeschränktenEgoismus; sein Sinn für die eigene Persönlichkeitlös't sich in Familiensinn und Familicnlicbe auf,wie das Naturgesetz sie in die Menschenherzen legt;sein Gut wird zum Familiengute; zwar bleibt erHaupt der Familie, und die Verfügung über dasFamiliengut sein eigen, ja das positive Recht kannihm sogar eine Verfügung über einen Theil desVermögens über sein Leben hinaus zum Nachtheileseiner natürlichen Erben gestatten; aber indem ereinem Kinde das Leben gibt, ladet er sich die Ver-pflichtung auf, die sich nicht auflösen, nicht ver-wirkt werden kann, demselben, und sei) es auch einmoralisches Ungeheuer, jene Mittel vorsatzlichnicht zu entziehen, die er ihm einmal zum Bedürf-nisse gemacht hat; dem Kinde ist mit seiner Geburtschon ein Antheil an dem Vermögen der Elternerwachsen, der mit dem Tode derselben erfüllt. Ansdiesen Gründen rechtfertigt sich denn, neben der Ab-schaffung des Entcrbnngsrcchtes, auch die ansehn-liche Vergrößerung des Pflichtteils, welche daSRheinische Gesetzbuch verfügt.

fü r das Enterbungsrccht geltend gemacht worden sindfindet sich bei Leere L«i>r. <i. L. N. rom. lv.

«-) Bergl. Art. 91S. d. B. G. B. mit A. L. N. Th. Ii.Tit. 2. z. S92.