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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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gründet erscheinen können, z. B. der Grundsatz desSachsenrechts, daß der Besitzer das ererbte Eigennicht veräußern, auch nicht testamentarisch darüberverfügen könne, und für seine Schuld der Erbenur mit der Fahrniß haste, so thut es wohl drin-gend Roth, jene Uebcrbleibsel aus der damaligenRechtsverfassung, die eben so wenig zum Zeitgeistepassen, und in der Zusammenstellung mildem Cha-rakter des heutigen Rechtslcbcus als gemeinge-fährlich und ungerecht erscheinen, was sie ehemalsin der Art nicht waren, völlig zu vernichten; dieBedenken gegen die fortgesetzte Theilung des Grund-besitzes werden sich bei sonst zweckmäßiger Staats-verwaltung nimmer als begründet ausweisen. Auchscheint es uns ein schwacher Trostgrund für dieAusschließung der nachgcbornen Kinder vom bäuer-lichen Erbe: »daß dadurch um so lebendiger derReiz zum eignen Erwerb geweckt werde.«

Aus der Erkeuntniß richtiger Rechtsprinzipienund einer höhern Humanität ist auch der Grundsatzdes Rheinischen Rechts hervorgegangen, nach wel-chem den Eltern die Enterbung ihrer Kinder nichtmehr gestattet ist.

Da übrigens in den Fällen, wo den Großeltern, demOheim und der Tante zu Gunsten ihrer Enkel und Neffenunter gewissen Bedingungen die Substitution gestattetist, (Art. 1M8—S0. d. B. G- B.) die das Substitu-tionen-Verbot erheischenden Motive beinahe ganz weg-fallen, so ist auch die für diese Fälle gestattete Frei-heit derartiger Verfügungen, die häufig alle Gründeder Klugheit und Billigkeit für sich haben können,vollkommen gerechtfertigt.

Eine vortreffliche Widerlegung der Gründe, welche