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chen und zu befestigen hoffen darf, deutet die Be-dürfnisse der Gesetzgebung auf diesem Felde an:und wenn wir die Frage von ihrer moralischenSeite würdige» wollen, so ist es doch auch nichtzu lengnen: das Verbot der fidcikommissarischenSubstitutionen und der rcstitntiven Erbvcrträge hatauf immer dem Unfug ein Ende gemacht, von demdie Erfahrungen der Geschichte tausendfältige Zeug-nisse ablegen, dem Unfug der Ungerechtigkeit, mitwelcher Ein Kind auf Kosten der Andern bereichertwurde, die Güter ausgesogen und dem Nachfolgerim Besitze wcrthlos gemacht wurden, dem Glaubi-ger die Wege abgeschnitten wurden, an den Be-sitzungen des argen Schuldners sich zu erholen, demUnfug der schandlichsten Bankerotte, die fast in jederGeneration vorkamen; das Verbot der rcnnn-ziativen Erbvertrage hat auf immer den Unfugniederträchtiger Uebervortheilungen, wodurch derGeist der Familie vergiftet wurde, und die Hab-sucht dem schwächern und nachgiebigen Theile seinrechtmäßiges Erbe zu entziehen Gelegenheit fand,in der Wurzel ausgerottet.
Wenn in alter Zeit Festigkeit des Grundbe-sitzes in der Familie als den Bedürfnissen des Le-bens entsprechend erscheinen mochte, und die ger-manische Ansicht von dem Anrecht der Familie aufdas ererbte Eigen eine Menge von Rechtsgruud-sätzen ins Leben gerufen hat, die in dem heutigenRechte überhaupt nicht mehr als volksthümlichcsBcdürfm'ß und durch den allgemeinen Willen be-
5) Bigot-P rvameneu's Rede an den gesetzgebendenKörper, tNottls. rom. IV. xnZ.368.