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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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zu spät gekommen sey, ^ den Testator schon todtoder sprachlos gefunden habe,« wie dies bei derhäufig bedeutenden Entfernung der Gerichtsstellen,und bei dem Unvermögen der Richter, über ihreZeit nach dem Begehren eines Jeden zu verfügen,unvermeidlich erscheinen muß. Ein einziger solcherFall kann aber bisweilen die Ursache eines him-melschreienden Unrechts werden, und gewiß thutes also wohl dringend Notb, daß die Gesetzgebungfür Testamente solche Formen vorschreibt, welchedie Freiheit der lctztwilligctt Verordnungen nichtillusorisch machen.

Besonders hat sich daher die Form der holo-graphischen Testamente, welche weiter nichts erfor-dert, als daß die Disposition von der Hand desTestators ganz geschrieben, datirt und unterschrie-ben seyn muß, als zweckmäßig bewahrt; auchwird die Acngstlichkeit des Preußischen Rechts, wel-ches solche Dispositionen, die den Gerichten nichtübergeben werden, nur bis zum zwanzigsten Theiledes Nachlasses gelten läßt, durch die Erfah-rung nicht als hinreichend begründet ausgewiesen.Ob Fälschung oder Unterschlagung zu fürchten ist,dies muß dem Testator zu prüfen überlassen blei-ben; er ist Herr des Scinigen, und muß wissen,welche Vorsicht er anzuwenden hat, um sich derAufrcchthaltung seiner Willenserklärungen zu ver-sichern; in den meisten Fällen wird Betrug nichtzu fürchten seyn, und in diesen Fallen ist dannauch eine erschwerende und kostspielige Form ein

*) Art. 970. d. B. G. B.

5*) A. L. R- Th. l. Tit. 12. §. 161. folg.