Druckschrift 
Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
Seite
275
Einzelbild herunterladen
 

dcihen läßt, so hat hier die Rhcinprovinz nnwill,kommne Abänderungen des geltenden Rechts umso weniger zu befürchten.

Erbrecht.

Gc

^)n dem Erbrechte des Rheinischen Gesetzbucheszeichnen sich zuvorderst die Formen der tcstamcnta«rischen Verfügungen durch Leichtigkeit und Zweck-mäßigkeit aus; gewiß ist die Mitwirkung des No-tariats jener der Gerichte bei Weitem vorzuziehen,so wie überhaupt die Trennung der freiwilligenGerichtsbarkeit von der streitigen allgemein alsdringendes Bednrfniß bezeichnet wird. Es ist un-geeignet, wenn der Richter über der unbefangenen,streng dem Rechte gemäßen Auslegung solcher recht-licher Akte zu Gerichte sitzen muß, oder über dieGültigkeit oder Rechtöbestandigkeit von solchenAkte urtheilcn soll, bei deren Errichtung er selbstmitgewirkt hat, und die Erfabrung, daß die Ge-richte den vielen Geschäften, welche ihnen die preu-ßische Ncchtöverfassnng aufbürdet, beim besten Wil-len nicht gewachsen sind, und zwar bei einem, imVergleich mit der Justiz der Rhciuprvvinz, nuver,haltnißmäßig zahlreicheren Personale, hat schonlängst darauf hingewiesen, daß von hier aus gro-ßen Thcils eine Verbesserung der Rechtspflege zusuchen sey. — Wer mit der jenseitigen Prariönicht unbekannt ist, der weiß zudem, daß man esdort, wie eines alltäglichen Vorfalls, erwähnen hört:»daß die Gcrichtsdcputation zu Diesem oder Jenem