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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Maleville dem System der Gütergemeinschaftmacht, daß ein Familien-Vater, der seine Tochteran einen wohlhabenden Mann zu vcrhcirathenglaubte, sie leicht auf einmal durch die Mobilar-schnld ihres Mannes, die ihm unbekannt scyn mochte,brodlos sehen könne, laßt sich Das entgegnen, wasim Vorwort zum ersten Entwurf von den Verfas-sern gesagt wird: „bin licunmo, gui tisito aveo unautre lloiume, iloit sttio sNeutik' et sage; il lloitvoillen üsou inleiet, piencli e les iukvimatious con-venables, et uo yas negliger ee gni est utile.Isi osiliee «le Is loi est clo nous zmoteger eoutro^Ialiauile st'autrui, mais non zias cle uous llispensersie kaire usage äo uotre prvgie laisou."

Die große Freiheit in den Modifikationen desgesetzlichen Güterrechts laßt keinen gegründetenAnlaß zur Beschwerde übrig; wo etwas zu verlie-ren ist, wo es sich um das Schicksal des ganzenLebens handelt: da sehe man vor; das Gesetzkann nicht Alles vorsehen, und darf nicht um derwenigen Fälle willen, wo man auch bei möglichsterVorsicht vor Unfällen sich nicht zu sichern vermochte,den richtigen: Grundsatz verleugnen.

Auch ist nicht zu übersehen, daß dies Systemder beschränkten Gütergemeinschaft unscrm alternProvinzial-Rcchte ziemlich nahe kommt; und da dieErfahrung ausgewiesen hat, daß das jetzt geltendeRecht in dieser Materie den Bedürfnissen des ge-sellschaftlichen Lebens völlig Genüge leistet, da auchgrade in dieser Materie die preußische Gesetzgebungpartiknlarrcchtlichcn Einrichtungen aus cinleuch,tendeu Gründen eine besondere Schonung ange-