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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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ster älterer Gesetzgebungen dürste wenig gute Früchteversprechen. Der Streit zwischen dem Dotalsystcmund dem Systeme der Gütergemeinschaft ist auf einewohlgelungcne Weise geschlichtet, und überhauptist es nicht so*1lächerlich, wie man es wohl hatdarstellen wollen, daß die Verfasser sich einer glück-lichen Vermittelung zwischen dem geschriebenen (rö-mischen) und dem Gewohnheits - (einheimischen)Rechte rühmen.

Das Gesetz kann keine Grundsätze darüber auf-stellen, wie es mit dem Vermögen gehalten werdensoll, die für alle Ehen in gleichem Maße passendsind, im Gegentheilc werden bei den meisten Ehen,wo einiges Vermögen von einer Seite oder vonbeiden eingebracht wird, besondere Bedürfnisse siehzeigen; aber gewiß ist das als Regel aufgestellte Sy-stem der beschränkten G ü terg c m ei nschaft demgewöhnlichen Bedürfnisse so wie auch dem wahrenGeiste der Ehe in hohem Grade entsprechend unddie Schranken, welche der Freiheit in Abweichungvon diesem Systeme gesetzt sind, und in jedem Ehe-vertrage eingehalten werden müssen, sind mit gro-ßer Umsicht und im Geiste des Gesetzbuchs über-haupt entworfen. Auch das D o talsystein des Eodedürfte wohl jeden Vergleich aushalten; mit gro-ßer Umsieht und in einem billigen Verhältnisse sindhier die Interessen der Ehe, so wie die besondernInteressen der Frau und ihrer Erben wahrgenom-men, und das ganze System möchte wohl kaumetwaS zu wünschen übrig lasseist, abgesehen davon,daß ihm das schönere Prinzip der ehelichen Güter-gemeinschaft fehlt. Auf den Vorwurf, den schon