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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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mit Weisheit und Ernste die Stimme der Wahr-heit und den Zuruf des Rechtes erforscht; daß Erzn väterlich gesinnt ist, um der Provinz Dasjenigezu versagen, worin die Denkenden der Bewohnerdas Heil erblicken, und hoch darüber erhaben ist,um Anordnungen, welche die höchsten Interessendes Ganzen berühren, im Widerspruch mit derDenkart Derer, welchen das Gute und Rechte amHerzen liegt, nach Sinn und Gelüsten einiger We-niger zu modeln.

Güterrecht der Ehegatten.

den Vermögensrechten der Ehegatten hat dieRheinische Gesetzgebung in einer bisher noch nichterreichten Weise alle Rücksichten vereinigt. Mitausgezeichneter juristischer Kunst haben die Gesetz-geber diesen Stoff beherrscht, so daß neben derSorge für das Wohl der einzelnen Ehegatten, inder ehelichen Verbindung und für den Fall derAuflösung, das der Ehe zum Grunde liegende Prin-zip möglichster Gemeinschaft auch in äußern Dingen,jedoch mit einem überwiegenden Vcrfügungsrechtedes Mannes, aufrecht erhalten, zugleich aber eineausgedehnte mit der persönlichen Freiheit im rich-tigen Vcrhältniß stehende Befugniß konventionellerAbänderung des gewöhnlichen Güterrechts, nachdem bcsondcrn Bedürfniß für einzelne Fälle, zulässigist, und die Ansprüche dritter Personen nach billi-gen Grundsätzen festgestellt und gesichert sind. EineAbänderung dieser Rechtsverhältnisse nach dem Mu-