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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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gleichem Maße dem Fortgang zum Bessert? sörder-lich seyn wird.

Demungcachtet ist eine zweckmäßige Gemeinde-verfassung leichter ausführbar, als eine Reichs Ver-fassung , die alle Wünsche der denkenden Staats-bürger befriedigen könnte. Anch bei der Begrün-dung von Gemeinde-Ordnungen sollen, wie in denInstitutionen des bürgerlichen Rechts, die höchstenGrundsätze des Rechts nur verkörpert, individuelleVerschiedenheiten in eine billige Proportion gesetzt,und nicht historische Erscheinungen festgehalten,sondern den in der Gegenwart vorhandenenMomenten und Eigcnthümlichkciten eine konkreteGestalt gegeben werden. Bei der Einheit und Ord-nung im bürgerlichen Rechte kann eine Gemeinde-Verfassung in nnsrer Provinz auf die schon beste-hende Nechtsvcrfassung leicht fortgcbaut werden:ihren Zweck erfüllt sie, wenn sie unsrc bürgerlicheFreiheit noch fester stellt, Einheit und Ordnungnoch erhöht: wenn sie aber eine schon vorhandene,und mit der bürgerlichen Ordnung keineswegs un-vereinbare Einheit und Gleichheit zerstört, so zer-stört sie das Fundament, auf welchem sie fort-bauen wollte.

Wenn aber der Rheinländer fest am Rechtenund Guten hält, so kann nur gehässige Parthcisuchthierin einen Oppositions-Geist gegen das Systemder Regierung erblicken. Grade darum ist derRheinländer treu und aufrichtig seinem edlen Mo-narchen ergeben, weil er weiß, daß FriedrichWilhelm III. ein Freund des Volkes ist, dergern die Wünsche seiner Untcrthanen berücksichtigt.