270
bürgern kennt, von Beschränkungen in Hinsicht derBeschäftigung, von einem höhern und Niedern Bür-ger- von einem Adel- und Bauern - Stande, vongutsherrlichcn Rechten und einem bevorrechtetenGrundbesitz im bürgerlichen Rechte 'nichts weiß?Wer will es dem Rheinländer verdenken, wenn erimmer nur Annäherungen zu dem schönen Zielewünscht, und jedes Mittel zu diesem Zwecke lebendigumfaßt, dagegen in die Herstellung der historischenEigenthümlichkeiten der Städte und Ständeverfassun-gen, und alle übrigen Projekte unserer politischenAltcrthümler gar keine .Hoffnungen setzt. Wer kannselbst das Veto der öffentlichen Meinung übel deu-ten, das sogar bei dem Gefühle offenbarer Mängeldes Bestehenden sich nickt beschwichtigen laßt, wennmit manchem Vortrefflichen nur Ein bedenklichesElement mitaufgcnommcn werden müßte, welchesschlimmere Folgen befürchten läßt, als das Fort-bestehen des gegenwärtigen Znstandes. Wir er-wähnen hier die Bedenklichkcitcn der Rheinländergegen die Einführung der preußischen Städte-Ord-nung, die selbst nicht durch das Vewußtseyn derSchlechtigkeit und Prinziplosigkeit der gegenwärtigbestehenden Gemeindeverfassung beseitigt werdenkonnten. Der Rheinländer betrachtet diesen Ge-genstand wie jene Frage über eine allgemeine Reichs,Verfassung: lieber eine gewisse Formlosigkeit, dieeiner umsichtigen und gemäßigten Negierung Raumzum freien Wirken läßt, daneben aber den Geistnicht verdirbt, sondern ihm Zeit läßt, das Voll-kommnere vorzubereiten und zu entwickeln, als eineForm, von der es noch zweifelhast ist, ob sie in