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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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rcn würde, und daß von der andern Seite dieMaßregeln der Negierung auch überall nach ihremganzen Wende anerkannt würden und eine dank-bare Ausnahme fanden, was gleichwohl nicht sodurchgängig der Fall ist.

Ob in den alten Provinzen die bei der Auf-hebung des ObereigenthumS an den bäuerlichenBesitzungen und bei der Aufhebung der Erbnnter-thanigkeitsvcrhältnisse unberührt und ungeschmälertgebliebene Gntsherrlichkeit und Gutshcrrschaft mitallen ihren Attributen dort als ein Heil be-trachtet werden kann, gehört nicht zunächst in denBereich unserer Betrachtungen, gibt uns gleichwohlzu einigen allgemeinen Bemerkungen Veranlassung.

Die Aufhebung der Erbherrschaft und die Befrei-ung dcs Grundcigenthuins sind Lichtpunkte in der Ge-schichte der Administration: sodann ist auch ein gro-ßer Fortschritt geschehen, wenn nicht mehr gewisseFamilien allein das Vorrecht haben, privilegirte Güterzu besitzen; indessen daß schon dem großen Grund-besitze überhaupt ein so umfassender Einfluß aufseine ganzen Umgebungen eingeräumt ist, möchte,von einem höheren Gesichtspunkte aus betrachtet,verderblich erscheinen; vcrderlichcr noch und gesahr«

-) Die neuere Preußische Gesetzgebung seit 18M bat diepolitischen Rechte der Gutsherrschast, namentlichdie Polizciverwaltung und Polizeigerichtsbarkeit, diegutsherrliche Leitung der Dvrfsangelegeiiheiten, sodanndie gutsherrliche Gerichtsbarkeit selbst, nebst gewissenNutzungs- und Ehrenrechten bis jetzt nicht aufgehoben-Siehe von Kamptz Jahrbücher 34. Band. Seite236 und folg.