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wen mit ihren Kindern ihre Hcimath verlassenhaben, um dem Vormundschaftszwange der Pupil-len-Collegien zu entfliehen, — diese Thatsachenliefern das unzweideutige Zeugnis), daß ein solchesInstitut den positiven Bedürfnissen nicht entsprichtund zum Geiste der Zeit nicht paßt. Tie Vermö-gensverwaltung fordert nur hansvätcrlichen Ver-waltuugsverstaud: warum soll man die Justiz mitGeschäftszweigen überladen, die ihr nicht wesentlichangehören, und was bleibt dem Nichter, der eineAnzahl von Vormundschaften zu leiten hat, undzu der einzelnen sonderlich kein Herz fassen kann,anders übrig, als, bei seiner Unbckanntschast mitden persönlichen und lokalen Verhaltnissen, seineBescheide nur recht fabrikmäßig anzufertigen?
Das Rheinische Gcsctzbnch, welches der Witkwedie Vormundschaft über ihre Kinder überlaßt, auchden natürlichen Anspruch des Großvaters und derübrigen männlichen Asccndenten ehrt, und selbstdie Großmutter, ohne ihr gleichwohl ein gesetzlichesVormundschaftsrccht zu geben, von der Vormund-schaft nicht ausschließt, ergänzt die väterlicheFürsorge auf eine wohlcrsonnene Art durch dicCon-trolle des Gegenvormundes, der durch einen, nachzweckmäßiger Anordnung gebildeten Familienrathgewählt, und beim Tode der Mutter eben-mäßig auch dem überlebenden Vater zur Seite ge-stellt wird. Auch ist der Vormund bei allen wich-tigen: Angelegenheiten der Verwaltung das Gut-
«-) Art. 402, Ml.Art 442.Art. 405. folg.