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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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achte» des Familienrathcs einzuholen verpflichtet,und überdies können Veräußerungen, Verpfändun-gen und Theilungen von Immobilien nur unterMitwirkung der ordentlichen Gerichte vor sich ge-hen, so wie auch Vergleiche in Angelegenheiten desMinderjährigen gerichtliche Genehmigung erfordern,wobei insbesondre das öffentliche Ministerium fürdas Interesse des Minderjährigen zu wachen hat.

Ohne an den Grundzügen dieses Systems et-was zu ändern, könnte die Gesetzgebung das rhei-nische Vormundschastswesen noch sehr vervollkomm-nen, wenn der Gegenvormund noch zu strengererAufsicht, der Vormund allenfalls zu jährlicher Rech-nungsablagc verpflichtet, und die gerichtliche Pro-zedur in Angelegenheiten der Minderjährigen beiTheilungen und Vergleichen, die nicht selten einenbedeutenden Theil des Objekts verschlingt, mit ge-ringeren Kosten zugänglich gemacht würde. DieseMaßregeln würden einen besseren Erfolg sichern,als die Einführung des preußischen Bormundschafts-wesens, das bei seiner wohlmeinenden Tendenzdennoch nicht mit dem Zwecke im richtigen Verhält-nisse steht, nnd von den wahren, aus der Naturder Sache selbst genommenen Grundlagen der vor-mundschaftlichcn Anordnungen weiter entfernt ge-blieben ist, als die Vormundschaft der rheinischenRechtsvcrfassung.

») Art. 457-67.