248
ohne den Advokaten, oder auf dem Lande auch wohlden Notar oder andere rechtskundige Personen zlkRathe zu ziehen; mit Recht genießt der Juristen«stand unsrer Provinz durchgehends eines ehrenvollenVertrauens.
So wenig sich in der Rheinprovinz das Be-dürfniß eines Rechtsbcistandes oder Gcschlechtsvor-lnundcs für die llnvcrheirathetcn des weiblichenGeschlechts — die Verhciratheten sieben natürlichunter der Autorität deS Mannes — zeigt : so we-nig dürfte es ihren Bedürfnissen angemessen sepn,die Mutter ihres thcucrsten Rechtes, der Vormund-schaft über ihre Kinder, zu berauben. Wenn schondie Unvcrheirathete der selbstfländigen Verwaltungihres eignen Vermögens nicht für unfähig erklärtwerden kann, so darf man auch wohl die Wittwein der Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder,dessen Genuß bis zu der Großjährigkeit der Kinderihr ohnehin nach billiger Bcstinnnnng des Gesetzeszukommen muß, mit völliger Beruhigung lassen, sofern sie die Vormundschaft zu übernehmen wünscht;mit doppelter Wachsamkeit nimmt eine Mutterdie Interessen ihrer Kinder wahr, und die übrigbleibenden Bedenken werden auch dadurch noch sehrvermindert, daß der vorversterbcndc Vater ihr ei-nen Rathgcber zuordnen darf, ohne den sie keineoder nicht alle Vormundschaftshandlungen vorneh-men kann; ferner dadurch, daß ihr bei der Wie-dervcrhcirathung nach Befinden die Vormundschaftgenommen, oder ihr Ehemann zum Mitvormnnde
*) Art. 291. d. B. G. B.