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einzuräumen, bleibt füglich bis zum 21tcn Lebens-jahre des Sohnes der elterlichen Einsicht überlas-sen : offenbar ist es unpassend, daß der Vater, demminderjährigen Sohne gegenüber, gegen den ihmdas Gesetz ein uugcschwächtes Ansehen sichern sollte,als rcchnnngspflichtigcr Verwalter dastehen soll.—Hingegen hat das Rheinische Gesetzbuch vor demPreußischen Landrechte den großen Vorzug, daß es derMutter gleichen Vorthcil, wie dem Vater, zusichert.
Dieser Unterschied vom Preußischen Rechte hängtwesentlich mit den mannichfaltigcn Unterschiedendes eigentlichen Vormnndschaftwescns zusammen.Nach Preußischem Rechte ist das Weib viel mehrbeschränkt, wie nach Rheinischem: volljährige un-verheirathcte Personen weiblichen Geschlechts kön-nen dort gewisse Rechtsgeschäfte nur unter Zu-ziehung eines Beistandes vornehmen; nach Rheini-schem Rechte haben sie vollkommene Freiheit, über-all selbstständig ihre Angelegenheiten wahrzunehmen,oder nach Bedürfniß einen Rcchtsbeistand zu Nathezu ziehen. Diese Freiheit ist dem Charakter unsrerGesetzgebung überhaupt angemessen; bei einem ge-läuterten Rcchtsgcfühlc, verbunden mit Einfachheitdes Rechtes selbst und Popularität der rechtlichenFormen ist sie ungefährlich, und die Erfahrungweist hier im Ganzen kein Bedürfniß der Abän-derung aus. Dazu besitzt auch bei uns ein men-schenfreundlicher Ad.vokatcnstaud das Vertrauen sei-ner Mitbürlser und Mitbürgerinnen, und es ist sozu sagen feste Sitte, daß Solche, die nicht selbstdie hinreichende Umsicht, Erfahrung und Kcuntnißbesitzen, kein wichtigeres Rechtsgeschäft abschließen.