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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Lebens zn begehen, der so wesentlich die Interessender Angehörigen berührt, wird mit Recht bis znmstltcu Jahre dem Mädchen, bis zum ststten Jahredem Manne ohne die Einwilligung der Eltern(oder, in deren Ermangelung, des entfernteren Fa-mit'ienhauptcs) rechtlich nicht gestattet, und selbstnach Ablauf dieser Frist ist die Freiheit der eheli-chen Verbindung noch von der Beobachtung ge-wisser ehrerbietiger Akte und Fristen abhangig ge-macht, die geeignet sind, den Ucbcrcilungen unbe-sonnener Jugend Schranken in den Weg zu stellen,ohne zugleich den hartnackigen Eigensinn der Ascen-denteu zu begünstigen. *)

Nur die Bestimmung des Rheinischen Gesetz-buches, daß das elterliche Gcnußrecht nur bis zumachtzehnten Jahre der Kinder dauern soll, "*) laßtsich wohl nicht mit den billigen und schöneren Prin-zipien vereinigen. Dieser Genuß ist mit der vä-terlichen (oder vielmehr elterlichen) Gewalt innigverbunden: er gehört dem Eltern-Rechte, könntemau sagen, recht eigentlich dem Begriffe nach an,und gewiß darf das positive Recht für die tausend-fachen Sorgen und Lasten der elterlichen Erziehungdenselben auf die ganze Zeit der Minderjährigkeitausdehnen. Mäßig hiervon Gebrauch zu machen,und allmählig dem, zur natürlichen und rechtlichenSelbstständigkeit sich heranbildenden Jüngling grö-ßere Thcilnahme an Genuß und Verwaltung, undgrößeren Spielraum zur eignen, freien Thätigkeit

-!-) Art. 15115Z.5-5) Art. 3S). d. B. G. B.