liehen Natur begründet. Einen ähnlich'» Einfluß,wie auf einen leichtsinnigen Prinzen die Sorge fürdie Verwaltung eines Reiches, muß eine selbststän-dige Vermögensverwaltung auf jeden jungen Mannhaben; wenn Ehre und Moralität ihn nicht imZaume halten, so wird man dadurch, daß manihm erschwert, sich die Mittel zu seinem Verderbenzu verschaffen, das Verderben selbst nicht abwenden.— Ucberdies werden die Eltern, wenn sie in derThat verstandig sind, auch über das 2lte Jahr hin-aus ihren Einfluß auf den Sohn behalten, und ihrelterliches Ansehen geltend zu machen wissen: wennnicht, so ist dies der sicherste Beweis, daß aucheine erzwungene Abhängigkeit bis zum 24ten oder25ten Jahre nur ein fruchtloser Versuch gewesenscyn würde, eine verderbte moralische Natur inSchranken zu halten.
Durch die Ehe tritt der Mensch gleichsam ausseinem Individuum heraus; er begibt sich seinerabgesonderten Persönlichkeit, vereinigt sein indivi-duelles Daseyn mit dem einer Person des andernGeschlechtes, und stellt sich als Gründer einer neuenFamilie dar. Mit dem 21ten Jahre darf sich zwarder Sohn von der elterlichen Familie absondern; "Isehr richtig setzt aber das Rheinische Gesetz der Be-fngniß, eine neue Familie zu gründen, für denJüngling bis zum 25ten Lebensjahre die Einwilli-gung der Familie, ans welcher er heraus tritt, alsBedingung vor; den wichtigsten Schritt des
«Z Art. 372. 374. d. B. G. B»») Art. 148-150.