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dcn Einflüssen der Jugendlehrcr mehr offen steht,wogegen beim 24tcn schon das Selbstvertrauenden Menschen zu viel einnimmt? scheint es alsonicht schon aus diesem Grunde gcrathener, dierechtliche Selbstständigkeit mit der Vollendung des21 ten Lebensjahres eintreten zu lassen, so, vorbe-reitend, eine Fessel zu heben, und dcn guten Er-folg der spater erst sich befestigenden moralischenSelbstständigkeit zu sichern ? — Es kann ja doch wohldavon nicht die Rede seyn, einem freien Bürgerden Genuß seiner Rechte bis zur völligen Reife derEinsichten, »- bis dahin vorenthalten zu wollen,wo die Leidenschaften ihre Stärke verloren haben;denn diesen Zweck wurde auch eine Vormundschaftbis zum 24ten Lebensjahre nicht ausfüllen. Einesolche Verletzung der natürlichen Rechte würde über-dies in der Regel zwecklos seyn; Wer Hoffnunghat, nächstens in den Besitz eines bedeutenderenVermögens zu kommen, findet überall Credit, selbstwenn das positive Recht die Klage wegen der anMinderjährige geleisteten Vorschüsse versagen sollte,und der junge Mann, der es weiß, daß er näch-stens ein freies Vermögen selbstständig in die Händebekommt, ist in der Regel mit mehr Leichtsinn dar-auf bedacht, den Genuß, so viel er kann, zu an-tczipircn, als derjenige, den das Gesetz in den freienBesitz des Seinigen setzt, Antrieb fühlt, Dasjenige,was er in Händen hat, an unsittliche und leicht-sinnige Genüsse zu vergeuden. Wenn Shakespeare,zu Fallstaffs Erstaunen, durch dcn Besitz einerKönigskrone den leichtsinnigen »Bruder Harry?plötzlich zum würdigen Fürsten umgewandelt unsdarstellt, so ist dies recht eigentlich in der mensch-