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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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eintreten läßt, nichts weniger als eine Wohlihaterwiesen werde.

Sehr wahr sagen die französischen Gesetzge-ber:Dans notro siizclo, mill«z csri8es concourent

c> loi'invi' plutüt la jeuns88s; trozi souvent mvmovll«z toinds dsns la osdncitä su 8vrtii' de; 1' en-lanco. I.' <Z8piit do 8ociötä et I' e8ZZiit d' indu-Stils, eeisoui d' liui si Aeneeslemont re^>endu8, don-nont nn ressort snx am es, <^ni sii^plss sux lesonsde I' ox^>erienee, et gid dis^oss cbsgus iiidividiia pei'tee flutet lo ^>oids de ss ^>io^ie de8tinee."

Lange Abhängigkeit in den Jahren, wo gradeder freie Gebrauch der eignen Kräfte eine kräftigeund sclbstständi'ge Entwicklung des Geistes fördernsoll, muß erschlaffen. Es ist ein großer Jrrthum,zu glauben, »daß, wenn man einem Jünglinge von21 Jahren, grade in dem Alter, wo die Leiden-schaften sich am heftigsten äußern, und noch keineErfahrung demselben Mäßigung und kluge Berech-nung lehrt, die freie Benutzung seines Vermögensüberlassen wollte, dies in den meisten Fallen ihndem Verderben für sein ganzes übriges Leben preisgeben hieße.«

Einen gewissen Grad von Geistesentwickelungmuß der Gesetzgebung bei dem Individuum ab-warten, ehe ihm der freie Gebrauch seiner Kräfteund Mittel überlassen wird. Der gute Gebrauchsoll möglichst gesichert, der Mißbrauch möglichst ver-hütet werden: weis't aber nicht die Erfahrung dar-auf hin, daß beim 21ten Lebensjahre das Herz noch

Pfeiffer's Ideen u. s. w. S. 162.

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